Path: csiph.com!fu-berlin.de!uni-berlin.de!individual.net!not-for-mail From: Hanno Foest Newsgroups: de.sci.electronics Subject: Re: Fuer PCB-Werker Date: Thu, 19 Jan 2017 11:23:48 +0100 Lines: 38 Message-ID: References: Mime-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=utf-8; format=flowed Content-Transfer-Encoding: 8bit X-Trace: individual.net UnKR8cDUW89lp2sXnMmLxQQBlqpHhbGZIbBcSqYp3nP0meJNGj Cancel-Lock: sha1:ggFXxFjD5aL96qb+MHhbBm+I/3M= User-Agent: Mozilla/5.0 (X11; Linux x86_64; rv:45.0) Gecko/20100101 Thunderbird/45.5.1 In-Reply-To: Xref: csiph.com de.sci.electronics:221267 Am 19.01.2017 11:06 schrieb Werner Holtfreter: > Nur richtete sich die Sitzblockade in in deinem Beispiel nicht gegen > eine andere Demonstration! Richtig. Ich sehe aber zwischen Nötigung und Verhinderung einer Versammlung keinen so großen Unterschied, insofern dürften die Hürden in jedem Fall hoch gesteckt sein. >> Du kannst in § 285 StGB nachlesen, was Verhinderung oder Störung >> einer Versammlung ist. Solltest du auch tun. > > Das ist das österreichische Gesetz. Hups, vergoogelt, danke. Macht aber keinen Unterschied. > Für mich ist das deutsche > maßgebend und das lautet: > > ----------------------------------------------------------------- > Versammlungsgesetz > 4. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 30) > § 21 > Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu > verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu > vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe > Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren > oder mit Geldstrafe bestraft. > ----------------------------------------------------------------- Demnach scheint die optische oder akustische Störung, die ich erwähnte, kein Problem, zu sein, denn dadurch wird die andere Versammlung weder verhindert, gesprengt noch sonstwie vereitelt. Und eine "grobe Störung" geht in Richtung einer Gewalttätigkeit, vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/legaler-widerstand-gegen-rechte-demonstrationen_018574.html Hanno