Path: csiph.com!fu-berlin.de!uni-berlin.de!individual.net!not-for-mail From: "horst-d.winzler" Newsgroups: de.sci.electronics Subject: Re: Stromzaehler Date: Tue, 24 Nov 2015 20:20:12 +0100 Lines: 55 Message-ID: References: <201511240829.a44492@b.maus.de> Mime-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=utf-8; format=flowed Content-Transfer-Encoding: 8bit X-Trace: individual.net XIuuI+WOTuPXDLMON3cbFQ0vO/49TBZhxMVYT8cNclniKDsu0z Cancel-Lock: sha1:BEHrgCpAzyoMtw/q+4SHM5dC76A= User-Agent: Mozilla/5.0 (X11; Linux x86_64; rv:38.0) Gecko/20100101 Thunderbird/38.3.0 In-Reply-To: <201511240829.a44492@b.maus.de> Xref: csiph.com de.sci.electronics:196929 Am 24.11.2015 um 08:29 schrieb Axel Berger: > Wolfgang Kynast wrote on Mon, 15-11-23 22:23: >> Du hast also keinen Fernseher? > > Nein, nie gehabt und das wird auch so bleiben. > >> Also Gebührenpflicht. So schwer zu verstehen? Hier die Definition, was eine Gebühr ist: "Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]" Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChr Die für die ÖRR zu entrichtende Abgabe ist jedoch pro Wohnraum und bei gewerblich genutzten Räumen auch auf die Anzahl der dort Beschäftigten zu entrichten. Folglich eine Kombiabgabe. Nach obiger Definition nie und nimmer eine Gebühr. > Nein, immer gern und freiwillig bezahlt. Und was ist mit dem von > Intendanten wider besseres Wissen immer wiederholten Behauptung, es > würde nicht teurer? Lüge (denn sie wissen, daß es nicht stimmen kann) oder vornehmer ausgedrückt, Propaganda. > Zudem haben deutsche Gerichte den Zeitungsverlagen recht gegeben, die > selbst ihre Inhalte zu Lasten der Abonnenten echt kostenlos ins Netz > stellen. Die Sender mußten ihre Angebote für Rechnernutzer zwangsweise > löschen. Damit entfällt die Geschäftsgrundlage einer Gebühr für Rechner. > Wenn ich mir den Art. 5, Abs. 1, GG anschaue, kann ich keine gesetzliche Bevorzugung der ÖRR gegenüber den Printmedien entdecken. Offensichtlich wollten die Väter/Mütter des GG keine Bevorzugung eines der Medien. Vielleicht sollten die hohen Richter dieses mal berücksichtigen. Hier die verschiedenen Rundfunkurteile. http://digitale-grundversorgung.de/bverg-rundfunkurteile/ In keinem der Urteile wurde die Möglichkeit, die eine digitale Übermittlung bietet, nämlich eine effektive Verschlüsselung, berücksichtigt. Die Verschlüsselung der Sendungen würde dafür sorgen, das die ÖRR den Printmedien wieder angeglichen werden können. So wei es das GG ja wohl will. Sie könnten ihr Produkt geldlich anbieten und es dem Bürger freistellen, welche Quelle er für seine Information nutzen will. -- mfg hdw