Path: csiph.com!fu-berlin.de!uni-berlin.de!individual.net!not-for-mail From: Hans-Peter Diettrich Newsgroups: de.sci.electronics Subject: Re: [OT] Win11 auf unseren lt. Microsoft nicht geeigneten Rechnern zum Laufen bringen Date: Fri, 29 Oct 2021 20:15:09 +0200 Lines: 41 Message-ID: References: <7nqg4i-tmd.ln1@nntp.haselbeck-net.de> Mime-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=utf-8; format=flowed Content-Transfer-Encoding: 8bit X-Trace: individual.net L07Hp5Ub3eY6IsWbxvzyRAMEZG6ZmSY1GxtAqIfK52S0cTMhG7 Cancel-Lock: sha1:Wo4lDxJ1JgHahcyvTcE4pV7DQT4= User-Agent: Mozilla/5.0 (X11; Linux x86_64; rv:68.0) Gecko/20100101 Thunderbird/68.10.0 In-Reply-To: Content-Language: de-DE Xref: csiph.com de.sci.electronics:312572 On 10/29/21 7:41 PM, Rupert Haselbeck wrote: > Arno Welzel schrieb: >> Doch - denn der Hersteller der Firmware kann nachweisen, dass er eine >> Lizenz bei Microsoft gekauft hat und der Kunde kann sich auf den Vertrag >> mit dem Hersteller berufen. > > Das ist für die rechtliche Bewertung überhaupt nicht relevant. Nicht unbedingt. > Wir > sprachen davon, dass der Nutzer bereits aufgrund seines rechtmäßig > erworbenen Eigentums (am Datenträger) zur Nutzung berechtigt ist. O-Ton §69d I: "... zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten". Das Eigentum berechtigt dazu, den Datenträger an die Wand zu nageln, berechtigt aber nicht die darauf befindlichen Werke zu nutzen. Ein auf eine Platte kopiertes Werk ist kein Vervielfältigungs*stück* und berechtigt per se zu keiner zustimmungspflichtigen Nutzungshandlung. Bislang haben lediglich die für den Hersteller produzierten CD/DVD diesen Anspruch an ein Vervielfältigungsstück erfüllt. Für eine Erweiterung auf Kopien ist mir kein eingschlägiges Urteil oder Kommentar bekannt. > Eine Verpflichtung zur Duldung einer Überprüfung > durch Microsoft könnte lediglich aus einem gesonderten Vertrag mit > Microsoft erwachsen, nicht aber beim bloßen Kauf eines PC mit > vorinstallierter Software. Du siehst die Beweislast falsch: Nicht der Urheber muß eine *fehlende* Berechtigung nachweisen - wie auch? - sondern der Nutzer eine *vorhandene* Berechtigung! Der Nutzer kann allenfalls den Nachweis *erlauben*, daß die fragliche Software auf seinem Rechner garnicht vorhanden ist. DoDi